HPS Rental - Ihr Spezialist auf dem Gebiet der Vermietung von Hochdruckpumpen, Spülungspumpen, Kreiselpumpen und Equipment für Bau- und Bohrindustrie

Rufen Sie uns an!

24h - 7 Tage in der Woche
Tel. +49 5144 4933752

Spülungspumpen & Hochdruckpumpen

Die von uns verwendeten Hochdruckaggregate werden von unserer Partnerfirma HPS Hochdruck-
pumpenservice GmbH gefertigt.
Mehr Informationen

Kreiselpumpen

Wir verfügen über mehrere dieselbetriebene Kreiselpumpen. Zusätzlich sind mehrere Diesel- / Hydraulikbetriebene Kreiselpumpen im Angebot!
Mehr Informationen

Verkauf

Sollten Sie mit unserem Mietgerät so zufrieden sein, dass sie es nicht mehr hergeben möchten, haben Sie auch die Möglichkeit die Geräte zu übernehmen.
Ob Neu- oder Gebraucht – unsere Mitarbeiter beraten Sie gern.

Mietanfrage

formSie möchten unsere Pumpen mieten?


 
Online-Mietanfrage

HPS Rental Geschäfts- und Mietbedingungen

(Stand: Januar 2015)

Diese Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für alle Vermietungen und sonstigen Vertragsabschlüsse der Firma HPS Rental GmbH, nachstehend HPS Rental genannt, an Unternehmer/Unternehmen oder mit Unternehmern/Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters oder Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Geschäfts- und Mietbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers das Mietobjekt oder den Liefergegenstand an den Besteller vorbehaltlos ausgehändigt haben.

1. Mietzweck, Mietbeginn
1.1 HPS Rental überlässt dem Mieter aufgrund des schriftlich geschlossenen Mietvertrages bzw. nach Maßgabe der Auftragsbestätigung von HPS Rental Mietgeräte und -zubehöre (nachstehend MG genannt) zum bestimmungsmäßigen Gebrauch.
1.2 HPS Rental hat das Recht, die MG während des Mietverhältnisses gegen solche MG auszutauschen, die für den vertragsgemäßen Gebrauch in gleicher Weise geeignet sind. Der Austausch muss dem Besteller mit mindestens 24 Stunden Vorlauf angekündigt werden. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, für Zugangs- und Verlademöglichkeiten zum Geräteaustausch zu sorgen.
1.3 Die Vermietung erfolgt wahlweise für eine fest vereinbarte Dauer oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit fest vereinbarter Mindestmietdauer.
1.4 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Überlassung der Mietgeräte an den Mieter. Dies ist der Tag, an dem die MG auf dem Betriebsgelände von HPS Rental zum Transport an den Besteller oder den von ihm benannten Einsatzort verladen oder einem Frachtführer übergeben worden sind.
1.5 Befinden sich die MG zu Beginn der Mietzeit nicht in gebrauchsfähigem Zustand und hat der Mieter dies HPS Rental gem. Ziff. 4.2 und 4.3 dieser GB angezeigt, beginnt die Mietzeit mit Behebung des Mangels. Dieser Zeitpunkt und die vertragsgemäße Gebrauchsfähigkeit der MG sind von den Vertragsparteien gemeinsam festzustellen. Weigert sich der Mieter, an jener Feststellung nach der Behebung des Mangels mitzuwirken, beginnt die Mietzeit am Tage nach der Mängelbeseitigung.

2. Lieferzeit und Verzugsfolgen
2.1 Der Beginn der von HPS Rental angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, insbesondere die Vorlage der vom Mieter ggfls. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben HPS Rental gegenüber.
2.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung einer etwa vereinbarten Vorausleistung des Mieters voraus, insbesondere die Erbringung einer vereinbarten Mietanzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die MG dem Mieter zur Verfügung stehen.
2.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt. Darunter fallen insbesondere Arbeitskämpfe, z.B. Streik und Aussperrung sowie sonstige unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von HPS Rental liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der MG von erheblichem Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn die Umstände bei Lieferanten des Vermieters eingetreten sind.
2.5 Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist HPS Rental berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In derartigen Fällen ist HPS Rental auch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über das Mietgerät zu verfügen.
2.6 HPS Rental haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Mietvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB und von § 376 HGB ist. HPS Rental haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von HPS Rental zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
2.7 HPS Rental haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von HPS Rental zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung von HPS Rental auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.8 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der von HPS Rental zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.9 Im Übrigen haftet HPS Rental im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % der Tagesmiete, maximal jedoch begrenzt auf 10 % der vereinbarten Auftragssumme.
2.10 Weitere unabdingbare gesetzliche Ansprüche und Rechte des Mieters bleiben diesem vorbehalten. 2.11 Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die Haftung von HPS Rental für Lieferverzugsfolgen ausgeschlossen.

3. Miete, Mietnebenkosten, Rechnungsstellung, Mietzahlung, Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
3.1 Die Miete ist nach Kalendertagen bemessen. Zum vertraglich vereinbarten Mietzins hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Fehlt es an einer ausdrücklichen Mietzinsbenennung, gilt der in der zum Lieferzeitpunkt aktuellen Preisliste von HPS Rental für das MG angegebene Mietzins zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart.
3.2 Die Frachtkosten für die Hin- und Rücklieferung der Mietsache trägt der Mieter zusätzlich zum Mietzins, ebenso etwaige Aufu. Abladekosten sowie Anschluss- Montagekosten etc. und alle Kosten für Betriebsstoffe und Verschleißteile. Dies gilt nicht, wenn die Frachtkosten durch einen vom Vermieter zu vertretenden Mangel veranlasst sind und im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist.3.3 Falls das MG mit HPS Rental-Personal gemietet wird, gilt Ziff. 3.1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Mieter die aus Anlass eines wöchentlichen Personalaustauschs anfallenden Kosten neben der Miete und den Personalkosten zu tragen hat.
3.4. Teilrechnungen werden jeweils nach 15 Tagen, in jedem Fall jedoch zum Jahresabschluss erstellt. Kurzzeitige Mieten (unter 15 Tagen) werden von HPS Rental spätestens am Mietende abgerechnet.
3.5 Die Miete ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung (= spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum) unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechungslegung und Empfang der Gegenleistung ohne Abzug fällig. Die Personalkosten sind binnen derselben Zeiträume ohne Skontoabzug fällig.
3.6 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage im Rückstand, ist der Vermieter berechtigt, die MG auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den MG zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen, ohne fristlos kündigen zu müssen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, soweit sie nicht durch die Abholung gegenstandslos geworden sind. HPS Rental muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung der MG innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung, erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
3.7 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Mieter gegenüber den Forderungen von HPS Rental vertraglich untersagt, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.8 Der Mieter kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Mängel der Mietgeräte, Überprüfungs- u. Rügepflicht des Mieters, Mangelhaftung des Vermieters
4.1 Die MG werden von HPS Rental in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand versandt bzw. zur Abholung bereitgestellt.
4.2 Nach Erhalt/Übernahme der MG hat der Mieter diese sofort zu überprüfen und äußerlich sichtbare Mängel HPS Rental gegenüber sofort, spätestens vor Inbetriebnahme, schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Rügefrist gelten die MG als vertragsgemäß geliefert.
4.3 Zeigen sich bei der Inbetriebnahme oder während der Mietzeit der MG Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, so muss sie der Mieter unverzüglich nach Entdeckung dem Vermieter anzeigen.
4.4 Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während der Mietzeit der MG ein Mangel, den der Mieter nicht zu vertreten hat und der eine Stilllegung der MG notwendig macht, wird bei unverzüglicher Mangelanzeige i.S. der Ziff. 4.3 die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen. Im Übrigen gilt in diesem Fall Ziff. 2.4 entsprechend.
4.5 Soweit ein von HPS zu vertretender Mangel der Mietsache vorliegt, ist HPS nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer anderen mangelfreien Mietsache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist HPS Rental verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Mietsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist. Zum Zwecke schnellstmöglicher Mängelbeseitigung hat der Mieter HPS sofort Gelegenheit zur Reparatur zu geben und unter angemessener Rücksichtnahme auf seinen Betriebsablauf für einen freien Zugang zu dem Mietgegenstand zu sorgen. Ferner ist der Mieter verpflichtet, erforderlichenfalls seine Arbeiten für die Reparatur zu unterbrechen soweit ihm dies zuzumuten ist. Für Folgeschäden aus wissentlicher Arbeit mit defektem Gerät haftet der Mieter HPS Rental.
4.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Mietzinses zu verlangen.
4.7 HPS Rental haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mieter Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit HPS Rental keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist auch die mängelbedingte Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 HPS Rental haftet außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern HPS Rental schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.9 Soweit dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von HPS Rental ebenfalls auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
4.10 Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
4.11 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn fremde Geräte auf dem Gelände von HPS Rental gelagert werden. HPS Rental übernimmt in solchen Fällen insbesondere keine Haftung für Schäden an den Geräten, die aus falschen oder unzureichenden Vorkehrungen des Bestellers oder Eigentümers wie z.B. mangelhafter Frostsicherung entstehen oder die von sonstigen Dritten oder durch Witterungseinflüsse verursacht sind.
4.12 Soweit die HPS Rental Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
4.13 Die Verjährungsfrist für mängelbedingte Ansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

5. Gefahrübergang
5.1 Mit Überlassung der MG an den Mieter gem. Ziff. 1.3 oder deren Abholung durch den Mieter oder bei Annahmeverzug des Mieters geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der MG auf den Mieter über.

6. Pflichten des Mieters
6.1 Der Besteller muss HPS Rental und allen von HPS Rental bestimmten Personen, soweit dies dem Besteller unter angemessener Rücksichtnahme auf seinen Betriebsablauf zumutbar ist, zu jeder Zeit den Zugang zu den MG ermöglichen.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, unter Beachtung der Betriebsanleitung, und ggf. vereinbarter Leistungsgrenzen jede Überlastung der MG zu unterlassen.
6.3 Der Mieter muss die Wartung und Pflege der MG sach- und fachgerecht durchführen. Er ist insbesondere verpflichtet, die MG unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsvorschriften in betriebsfähigem Zustand zu halten sowie für einsatzbedingte Prüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu sorgen.
6.4 Bei eventuell notwendig werdenden Instandsetzungsarbeiten an den MG ist HPS Rental unverzüglich vom Mieter zu unterrichten (vgl. Ziff. 4.3 u. 4.4) und mit HPS Rental unter Beachtung von Ziff.4.5 abzustimmen, wer die Reparatur durchführt. Dafür erforderliche Ersatzteile sind in jedem Fall vom Vermieter zu beziehen. Der Mieter muss die Wartung und Pflege der MG auf seine Kosten (vgl. Ziff. 3.2) sach- und fachgerecht durchführen.
6.5 Der Mieter darf keine Veränderungen an den MG vornehmen, es sei denn, diese Maßnahmen sind mit HPS Rental schriftlich vereinbart.
6.6 Der Mieter darf Dritten weder Rechte an den MG einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus dem jeweiligen Vertrag mit HPS Rental abtreten. Eine Vermietung oder Verleihung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch HPS Rental. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den MG geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, HPS Rental unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten über das Eigentumsrecht von HPS schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten einer etwa erforderlichen Drittschuldnerklage von HPS Rental gehen zu Lasten des Mieters.

7. Mietende, Rücklieferung und Folgen mangelbehafteter Rücklieferung sowie Verlust der MG beim Mieter
7.1 Die mietzinspflichtige Mietzeit endet nach Auslaufen des Mietverhältnisses am Tag der Rücklieferung der MG an HPS Rental unter der Voraussetzung, dass die MG HPS Rental im kompletten, gereinigten Zustand sowie mit sämtlichem angemieteten Zubehör zur Verfügung stehen. Werden die MG nach Geschäftsschluss von HPS Rental maßgeblich sind die üblichen Geschäftszeiten angeliefert, gilt als Mietende der nächstfolgende Tag.
7.2 Werden die MG in einem Zustand zurückgegeben, der offenbart, dass der Mieter seinen in Ziff. 5 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der erforderlichen Reparaturen und Reinigungen aufzuwenden ist.
7.3 Die Kosten für die Beseitigung von Mängeln und Beschädigungen sowie Verunreinigungen infolge vertragswidriger Nutzung, unzureichender Wartung und/oder Reinigung der MG durch den Mieter trägt der Mieter. Die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Reparaturen sind nach Umfang und Kosten dem Mieter vor Beginn der Reparaturen bekanntzugeben. Können sich die Parteien über Umfang und Kosten nicht einigen, so ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Die Reparaturen werden durch HPS Rental ausgeführt.
7.4 Sollte es dem Besteller, gleich aus welchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat oder aus Gründen höherer Gewalt, unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 7.1 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe der MG zu erfüllen, ist er primär verpflichtet, HPS Rental gleichwertigen Ersatz in Natura zu leisten. HPS Rental hat jedoch das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Falle ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes erforderlich ist. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung bei HPS Rental ist die vereinbarte Miete vom Besteller an HPS Rental weiter zu zahlen.

8. Kündigung
8.1 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann von beiden Parteien an jedem Tag zum Ablauf des folgendes Tages gekündigt werden.
8.2 Das Recht zur außerordentlilchen Kündigung eines auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages bestimmt sich für beide Vertragsparteien nach dem Gesetz.

9. Gerätekauf nach Vormiete
9.1 Entschließt sich der Mieter während des Bestehens eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses zum käuflichen Erwerb eines fabrikneuen, vergleichbaren Gerätes bzw. der gebrauchten MG, so endet das dem Kauf vorausgegangene Mietverhältnis am Tage des Besitzübergangs nach Maßgabe des Kaufvertrages, vorausgesetzt HPS Rental erhält bei Kauf eines Neugerätes an diesem Tage vom Mieter das MG im vertragsgemäßen Zustand (vgl. Ziff. 7.1) zurück.
9.2 Die für die Rücklieferung evtl. anfallenden Transportkosten gehen auch in diesem Fall zu Lasten des Mieters.
9.3 Für den Fall des Gerätekaufs nach Vormiete gelten für die Abwicklung des Kaufvertrages diese Bedingungen entsprechend, soweit zwischen den Parteien einzelvertraglich nichts Anderes vereinbart worden ist.

10. Anzuwendendes Recht, Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmung, Datenverarbeitung
10.1 Zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht, UN-Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2 Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
10.3 Sofern der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist aufgrund des HPS Rental-Geschäftssitzes in Eicklingen, Gerichtsstand ist Celle.
10.4 Falls mit dem Mieter nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist oder sich aus der Auftragsbestätigung von HPS Rental ergibt, ist der HPS Rental-Geschäftssitz Erfüllungsort.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein, werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.6 Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Mietvertrages stehenden Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beim Vermieter oder dessen verbundene Unternehmen verarbeitet. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.